Abgrenzung Stromweiterleitung an Dritte

Alle Unternehmen, die verminderte Umlagen und Steuern auf ihre bezogenen Strommengen bezahlen, sind ab 01.01.2021 verpflichtet, ein Messkonzept nachzuweisen, welches die Drittstrommengen klar abgrenzt.

Rechtsvorschriften für Privilegierung von Strommengen: EEG § 62a+b; § 104 Absatz 10+11; KWKG § 26c; StromNEV § 19; StromStG § 9, 9a, 9b, 10.

Auch bei Unternehmen, die keine Weiterleitung von Strom an Dritte haben, ist dies zu dokumentieren und als „nicht vorhanden“ zu bewerten.

Wenn ein Unternehmen Privilegierungen in Anspruch nimmt und Strom an Dritte liefert, reicht es nicht mehr aus diese Strommengen zu messen oder zu schätzen, sondern muss diese mess- und eichrechtskonform erfassen und dem Netzbetreiber und ggf. Hauptzollamt melden. Es ist demnach zwingend erforderlich alle Drittverbraucher zu erfassen, zu bewerten und ggf. mit Messeinrichtungen auszustatten.

Für die Abgrenzung von selbst verbrauchten zu weitergeleiteten Strommengen ist wesentlich, ob das Unternehmen im entsprechenden Zeitraum Betreiber der Stromverbrauchseinrichtung war. Betreiber ist man, wenn

  • die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
  • ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
  • das wirtschaftliche Risiko trägt.

Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Stromverbrauchseinrichtung als „Selbstverbrauch“ zugeordnet werden kann.

Ob geringfügige Stromverbraucher nach der Bagatellregelung (§ 62a Absatz 1 EEG 2017) von der Messpflicht ausgenommen werden können, ist über das Messkonzept im Einzelfall zu klären. Auch in welcher Form gemessen und geschätzt werden darf, ist in § 62 b EEG definiert. Verbleibende Unsicherheiten bei der Verbrauchsermittlung der Drittmengen sind mit Sicherheitsaufschlägen zu begegnen. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur rechtskonformen Messung aller dem BAFA anzugebenden Strommengen. Dies gilt auch für selbst verbrauchten, umlagepflichtigen Strom an Abnahmestellen, für die kein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gestellt wurde.

Zusammenfassung: Ab dem 01.01.2021 endet die Übergangsbestimmung zum Messen und Schätzen. Wenn eine Privilegierung von Umlagen oder Steuern auf Strom in Anspruch genommen wird, ist ein Nachweis der Drittstrommengen über ein Messkonzept notwendig! Damit zum Stichtag alle Verbraucher mess- und eichrechtskonform erfasst sind, ist der Aufwand in Bezug auf das Messkonzept und die Nachrüstung von Zählern zu berücksichtigen.

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